StartseiteMündliche PrüfungInfos zur mündlichen Prüfung

Einwendungen wegen Prüfungsunfähigkeit bzw. gegen den Ablauf der Vorbereitung auf den Kurzvortrag oder der mündlichen Steuerberaterprüfung wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind, sind unverzügich bzw. spätestens bis zum Ende der mündlichen Steuerberaterprüfung durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 26 VIII DVStB) geltend zu machen.

Eine Anfechtung der Prüfungsentscheidung ist mit substantiierten Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Steuerberaterprüfung zeitnah vorzubringen (BFH BStBl 1997 II, Seite 149; BVerwGE 99 S. 185).

Empfehlung: Beilage aus Steuer und Studium 1/2006: Leitfaden zur Vorbereitung auf die mündliche Steuerberaterprüfung.


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