StartseiteMündliche PrüfungInfos zur mündlichen Prüfung

Die Details zum Kurzvortrag sind in den Bundesländern unterschiedlich. Ihre Details ergeben sich aus der Einladung zur mündlichen Prüfung.

Bundesland Zeitrahmen für den Vortrag Hilfsmittel werden die Hilfsmittel gestellt oder sind die eigenen mitzubringen? sind eigene Karteikarten zulässig? vorherige Mitteilung der Prüfungskommission bzw. der Namen der Prüfer Besonderheiten
Baden-Württemberg ca. 10 Minuten Gesetze     nein  
Bayern max. 10 Minuten Gesetze gestellt   nein  
Berlin 5 bis 7 Minuten keine gar keine, siehe links ja    
Brandenburg 5 bis 10 Minuten Gesetze     nein  
Bremen ca. 10 Minuten Gesetze, Richtlinien, Erlasse        
Hamburg 10 Minuten Gesetze, Richtlinien, Erlasse gestellt ja. Es werden aber auch welche gestellt. ja  
Hessen 5 bis 10 Minuten Gesetze eigene ja nein Prüfungskandidaten bestimmen die Vortragsreihenfolge unter sich.
Mecklenburg-Vorpommern max. 10 Minuten Gesetze, Richtlinien, Erlasse eigene      
Niedersachsen max. 10 Minuten Gesetze, Richtlinien, Erlasse        
Nordrhein-Westfalen max. 10 Minuten Gesetze eigene ja nein Prüfungskandidaten verbleiben nach ihren Vorträgen im Prüfungsraum und hören auch die anderen Vorträge.
Rheinland-Pfalz 10 Minuten Gesetze + Richtlinien ab 2006 eigene ja nein  
Saarland ca. 10 Minuten Gesetze + Richtlinien ab 2006     nein  
Sachsen max. 10 Minuten Gesetze eigene ja nein  
Sachsen-Anhalt max. 10 Minuten Gesetze, Richtlinien, Erlasse        
Schleswig-Holstein max. 10 Minuten Gesetze gestellt ja ja  
Thüringen ca. 10 Minuten Gesetze eigene      


In den meisten Bundesländern liegt die gewünschte Kurzvortragsdauer bei etwa 10 Minuten. Das bedeutet, dass eine Abbewertung des Kurzvortrages droht, wenn man diese gewünschte Dauer deutlich unterschreitet.

Die Vorgehensweise der Prüfungskommissionen ist unterschiedlich, wenn man den Vortragszeitrahmen nicht einhält. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Jeder Vorsitzende hat hier einen Ermessensspielraum.


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